Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt ein explizites Härtefallgesuch gestellt haben. Allerdings verweisen sie in ihren Eingaben hinsichtlich der verfügten Rückerstattungspflicht sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren immer wieder auf ihre gesundheitlich und finanziell angespannte Lage, womit im vorliegenden Fall die Prüfung eines Härtefalls geboten erscheint.