3. 3.1. (...) Dadurch, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Anmeldung gegenüber der Sozialhilfebehörde keine, zumindest keine eindeutigen Angaben zu eingehenden monatlichen Renteneinnahmen gemacht haben, sind sie ihren Mitwirkungspflichten gemäss § 7 Absatz 1 SHG nicht beziehungsweise nur ungenügend nachgekommen. 4. 4.1. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob ein Härtefall im Sinn von § 39 Absatz 1 Satz 2 SHG vorliegt und aus diesem Grund auf die Rückerstattung ganz oder teilweise zu verzichten ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt ein explizites Härtefallgesuch gestellt haben.