Im Sozialhilferecht gehen die erheblichen Entscheidungsspielräume mit einer besonderen Verantwortung einher. In sachlich gut begründeten Ausnahmefällen dürfen und müssen die Sozialdienste von den geltenden Regelungen abweichen, um sachgerechte Lösungen im Einzelfall zu ermöglichen (Individualisierungsprinzip; Wizent, a.a.O., RZ. 310f.). 2.5. Der infolge von unrechtmässigem Bezug zurückzuerstattende Betrag kann gemäss § 39 Absatz 3 SHG mit fälligen Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe verrechnet werden. Auch diesbezüglich hat die zuständige Sozialhilfebehörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden und dem Einzelfall genügend Rechnung zu tragen.