Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 409). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er sich zwar innerhalb des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums bewegt, das Ermessen jedoch nicht einzelfallgerecht gehandhabt wird, sondern unzweckmässig ist respektive den spezifischen Umständen im Einzelfall nicht genügend Rechnung trägt (vgl. Kiener Regina/Rütsche Bernhard/Kuhn Mathias, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1603). Im Sozialhilferecht gehen die erheblichen Entscheidungsspielräume mit einer besonderen Verantwortung einher.