Da es sich bei der Härtefallregelung um eine Kannbestimmung handelt, hat die zuständigen Sozialhilfebehörden nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Das heisst, die Behörde ist bei der Ausübung ihres Ermessens an die Verfassung gebunden, insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie an die Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses und den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4, BGE 137 V 71 E. 5; Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz.