In der Folge ist es Sache der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob die wirtschaftliche Sozialhilfe anzupassen ist (§ 10 SHG). Unterlässt es eine sozialhilfebeziehende Person, der zuständigen Behörde einen meldepflichtigen Sachverhalt mitzuteilen und führt dies dazu, dass dieser Person wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt wird, welche ihr im entsprechenden Umfang gar nicht zustehen würde, gilt dieser Leistungsbezug als unrechtmässig erwirkt und ist gemäss § 39 Absatz 1 SHG zurückzuerstatten (vgl. auch Art. 83 Abs. 2 AsyIG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KAsylV; Wizent, a.a.