https://skos.ch/publikationen/grundlagenpapiere, abgerufen am 8. Oktober 2025) 2.4. Die hilfebedürftige Person hat über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Ändern sich ihre Verhältnisse, hat sie dies umgehend und unaufgefordert zu melden (§ 7 Abs. 1 SHG). In der Folge ist es Sache der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob die wirtschaftliche Sozialhilfe anzupassen ist (§ 10 SHG).