Schulden werden in der Budgetberechnung ausgabenseitig grundsätzlich nicht angerechnet. Die Sozialhilfe orientiert sich am Bedarfsdeckungsprinzip und erbringt nur Leistungen, die auf die konkrete und aktuelle Notlage bezogen sind. Sie richtet keine rückwirkenden Leistungen aus. Nur ausnahmsweise kann die Sozialhilfe Schulden übernehmen, wenn dadurch eine drohende Notlage verhindert wird, so beispielsweise bei Mietzinsausständen (Skos-Richtlinien C.1, Erläuterung b). 2.3. Neben der wirtschaftlichen Sozialhilfe umfasst die individuelle Sozialhilfe auch die persönliche Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 SHG).