Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe leitet sich aus der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben ab. Einnahmenseitig werden alle geldwerten Zuflüsse (unter anderem Renten) berücksichtigt, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen. Es wird erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs verwendet wird (sog. Zuflusstheorie, vgl. dazu Skos-Richtlinien D.1, inkl. Erläuterung a und d, mit Verweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2012 vom 10.5.2012 E. 2.2; LGVE 2021 VI Nr. 1). Schulden werden in der Budgetberechnung ausgabenseitig grundsätzlich nicht angerechnet.