Darauf gestützt regelt der Regierungsrat das Nähere, insbesondere die Art und die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe und die Einzelheiten der Unterbringung, in der Kantonalen Asylverordnung (KAsylV, SRL Nr. 892b). Die Verordnung kommt insbesondere auch für schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, denen gemäss Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 66 ff. Asylgesetz (SR 142.31) in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird, zur Anwendung (§ 53 Abs. 4 SHG in Verbindung mit §§ 1 und 3 Abs. 2 KAsylV). (...) 2.2. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe leitet sich aus der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben ab.