Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab. Für dessen Bemessung sind im Kanton Luzern grundsätzlich die Skos-Richtlinien wegleitend, wobei der Regierungsrat durch Verordnung Abweichungen von diesen beschliessen kann (§ 31 Abs. 1 Sozialhilfegesetz, SHG; SRL Nr. 892). Für den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe und die Nothilfe an Personen aus dem Asylbereich gelten die §§ 53 Absatz 4, 54 Absatz 4 und 55 SHG (siehe § 31 Abs. 3 SHG). Darauf gestützt regelt der Regierungsrat das Nähere, insbesondere die Art und die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe und die Einzelheiten der Unterbringung, in der Kantonalen Asylverordnung (KAsylV, SRL Nr. 892b).