{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2025-3_2025-11-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11101", "Checksum": "ce9b7e60abba9c5e0fd861228ab86317"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2025 3", "2025 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 04.11.2025 GSD 2025 3 (2025 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 04.11.2025 GSD 2025 3 (2025 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 04.11.2025 GSD 2025 3 (2025 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unrechtmässig erwirkte wirtschaftliche Sozialhilfe ist grundsätzlich zurückzuerstatten. In Härtefällen kann auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichtet werden. Einer betroffenen Person darf kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie nicht von sich aus ein entsprechendes Gesuch stellt, wenn sich ein solches zwar nur implizit, aber doch deutlich aus ihrer Eingabe ergibt und augenfällige Gründe auf eine Härtefallsituation schliessen lassen.\r\nInsbesondere im Bereich der Asylsozialhilfe, wo niedrigere Unterstützungsansätze gelten, kann die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs eine unbillige Härte für die betroffene Person bedeuten, wenn die Ansätze dadurch über längere Zeit auf dem Nothilfeniveau belassen werden. | Art. 83 Abs. 2 AsylG, § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 3 SHG, § 13 Abs. 1 KAsylV | Asylsozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:17", "Checksum": "60eb36bf1abc1b5875b951d893ec33a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 04.11.2025 GSD 2025 3 (2025 VI Nr. 4)\nRegeste:\nUnrechtmässig erwirkte wirtschaftliche Sozialhilfe ist grundsätzlich zurückzuerstatten. In Härtefällen kann auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichtet werden. Einer betroffenen Person darf kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie nicht von sich aus ein entsprechendes Gesuch stellt, wenn sich ein solches zwar nur implizit, aber doch deutlich aus ihrer Eingabe ergibt und augenfällige Gründe auf eine Härtefallsituation schliessen lassen.\r\nInsbesondere im Bereich der Asylsozialhilfe, wo niedrigere Unterstützungsansätze gelten, kann die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs eine unbillige Härte für die betroffene Person bedeuten, wenn die Ansätze dadurch über längere Zeit auf dem Nothilfeniveau belassen werden. | Art. 83 Abs. 2 AsylG, § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 3 SHG, § 13 Abs. 1 KAsylV | Asylsozialhilfe\n\n nahelegen. (...) 4.3. (...) Nach den oben dargelegten Ausführungen zur unterlassenen Härtefallprüfung gilt aber auch hier festzustellen, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Rückzahlungsraten von ihrem Ermessen nicht pflichtgemäss Gebrauch macht. Namentlich belässt sie die Beschwerdeführenden für die nächsten 99 Monate – was nota bene acht Jahren und drei Monaten entspricht – finanziell auf dem Niveau der Nothilfe, ohne sich vertieft mit ihrer konkreten persönlichen, sozialen und finanziellen Situation (insbesondere Alter, Gesundheit, Schuldensituation) auseinanderzusetzen. Bereits aus dem allgemein gültigen Grundsatz gemäss § 5 SHG sowie aus dem Individualisierungsprinzip ergibt sich, dass die Behörden von den geltenden Regelungen abweichen dürfen und unter Umständen sogar müssen, wenn es darum geht, sachgerechte Lösungen im Einzelfall zu ermöglichen. Obwohl gerade im vorliegenden Fall eine Verhältnismässigkeitsprüfung geboten gewesen wäre, hat die Vorinstanz diese pflichtwidrig unterlassen. |"}