{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2025-3_2025-11-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11101", "Checksum": "ce9b7e60abba9c5e0fd861228ab86317"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2025 3", "2025 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 04.11.2025 GSD 2025 3 (2025 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 04.11.2025 GSD 2025 3 (2025 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 04.11.2025 GSD 2025 3 (2025 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unrechtmässig erwirkte wirtschaftliche Sozialhilfe ist grundsätzlich zurückzuerstatten. 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In Härtefällen kann auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichtet werden. Einer betroffenen Person darf kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie nicht von sich aus ein entsprechendes Gesuch stellt, wenn sich ein solches zwar nur implizit, aber doch deutlich aus ihrer Eingabe ergibt und augenfällige Gründe auf eine Härtefallsituation schliessen lassen.\r\nInsbesondere im Bereich der Asylsozialhilfe, wo niedrigere Unterstützungsansätze gelten, kann die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs eine unbillige Härte für die betroffene Person bedeuten, wenn die Ansätze dadurch über längere Zeit auf dem Nothilfeniveau belassen werden. | Art. 83 Abs. 2 AsylG, § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 3 SHG, § 13 Abs. 1 KAsylV | Asylsozialhilfe\n\n dass dieser Person wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt wird, welche ihr im entsprechenden Umfang gar nicht zustehen würde, gilt dieser Leistungsbezug als unrechtmässig erwirkt und ist gemäss § 39 Absatz 1 SHG zurückzuerstatten (vgl. auch Art. 83 Abs. 2 AsyIG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KAsylV; Wizent, a.a.O., Rz. 807 f.). In Härtefällen kann auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichtet werden (§ 39 Abs.1 SHG). Ein Härtefall liegt vor, wenn die Rückerstattungsforderung aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig ist (vgl. Skos-Richtlinien E. 5). Da es sich bei der Härtefallregelung um eine Kannbestimmung handelt, hat die zuständigen Sozialhilfebehörden nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Das heisst, die Behörde ist bei der Ausübung ihres Ermessens an die Verfassung gebunden, insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie an die Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses und den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4, BGE 137 V 71 E. 5; Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 409). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er sich zwar innerhalb des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums bewegt, das Ermessen jedoch nicht einzelfallgerecht gehandhabt wird, sondern unzweckmässig ist respektive den spezifischen Umständen im Einzelfall nicht genügend Rechnung trägt (vgl. Kiener Regina/Rütsche Bernhard/Kuhn Mathias, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1603). Im Sozialhilferecht gehen die erheblichen Entscheidungsspielräume mit einer besonderen Verantwortung einher. In sachlich gut begründeten Ausnahmefällen dürfen und müssen die Sozialdienste von den geltenden Regelungen abweichen, um sachgerechte Lösungen im Einzelfall zu ermöglichen (Individualisierungsprinzip; Wizent, a.a.O., RZ. 310f.). 2.5. Der infolge von unrechtmässigem Bezug zurückzuerstattende Betrag kann gemäss § 39 Absatz 3 SHG mit fälligen Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe verrechnet werden. Auch diesbezüglich hat die zuständige Sozialhilfebehörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden und dem Einzelfall genügend Rechnung zu tragen. Denn es ist zu beachten, dass die Verrechnung mit zukünftigen Leistungen weitreichende Auswirkungen auf die individuelle Lebensgestaltung sowie Dispositionsfreiheit der Betroffenen haben und nicht zuletzt die Grenzen des absoluten Existenzminimums tangieren kann. Gerade im Asylbereich ist dies von besonderer Relevanz: Angesichts der sozialhilferechtlichen Situation, die durch niedrigere Unterstützungsansätze und die vorrangige Sachleistungsgewährung gekennzeichnet ist, bleibt für die Geltendmachung des Rückerstattungsbetrags wenig Raum. Bei einer langfristigen Rückzahlungspflicht, bei der die Betroffenen auf dem Niveau der Nothilfe belassen werden, muss schliesslich auch ihr Verschuldensbeitrag am unrechtmässigen Leistungsbezug und ihre persönliche, familiäre oder gesundheitliche Situation berücksichtigt werden, ansonsten die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs eine unbillige Härte für sie bedeuten kann (vgl. Gordzielik Teresia, Sozialhilfe im Asylbereich, Zwischen Migrationskontrolle und menschenwürdiger Existenzsicherung, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 479 ff.). 3. 3.1. (...) Dadurch, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Anmeldung gegenüber der Sozialhilfebehörde keine, zumindest keine eindeutigen Angaben zu eingehenden monatlichen Renteneinnahmen gemacht haben, sind sie ihren Mitwirkungspflichten gemäss § 7 Absatz 1 SHG nicht beziehungsweise nur ungenügend nachgekommen. 4. 4.1. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob ein Härtefall im Sinn von § 39 Absatz 1 Satz 2 SHG vorliegt und aus diesem Grund auf die Rückerstattung ganz oder teilweise zu verzichten ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt ein explizites Härtefallgesuch gestellt haben. Allerdings verweisen sie in ihren Eingaben hinsichtlich der verfügten Rückerstattungspflicht sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren immer wieder auf ihre gesundheitlich und finanziell angespannte Lage, womit im vorliegenden Fall die Prüfung eines Härtefalls geboten erscheint. Schliesslich darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie – in casu wohl mitunter auch aufgrund sprachlicher Hürden und eingeschränkter Kenntnisse des hiesigen Rechtssystems – nicht von sich aus ein entsprechendes Gesuch stellen, wenn sich ein solches zwar nur implizit, aber doch deutlich aus ihrer Eingabe ergibt. Unter der Berücksichtigung des Individualisierungsprinzips wäre es die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, im konkreten Fall eine entsprechende Ermessensprüfung vorzunehmen oder die Beschwerdeführenden zumindest auf die Möglichkeit eines Härtefallgesuchs hinzuweisen. Dies umso mehr, als augenfällige Gründe vorliegen, die eine Härtefallsituation"}