{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2025-3_2025-11-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11101", "Checksum": "ce9b7e60abba9c5e0fd861228ab86317"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2025 3", "2025 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 04.11.2025 GSD 2025 3 (2025 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 04.11.2025 GSD 2025 3 (2025 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 04.11.2025 GSD 2025 3 (2025 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unrechtmässig erwirkte wirtschaftliche Sozialhilfe ist grundsätzlich zurückzuerstatten. 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In Härtefällen kann auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichtet werden. Einer betroffenen Person darf kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie nicht von sich aus ein entsprechendes Gesuch stellt, wenn sich ein solches zwar nur implizit, aber doch deutlich aus ihrer Eingabe ergibt und augenfällige Gründe auf eine Härtefallsituation schliessen lassen.\r\nInsbesondere im Bereich der Asylsozialhilfe, wo niedrigere Unterstützungsansätze gelten, kann die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs eine unbillige Härte für die betroffene Person bedeuten, wenn die Ansätze dadurch über längere Zeit auf dem Nothilfeniveau belassen werden. | Art. 83 Abs. 2 AsylG, § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 3 SHG, § 13 Abs. 1 KAsylV | Asylsozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | Das Ehepaar A (beide Jahrgang 1938) wurden seit Mai 2022 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Im Mai 2024 teilten sie dem zuständigen Sozialdienst mit, dass sie seit Unterstützungsbeginn monatliche Renteneinnahmen aus ihrem Heimatland erhalten, die sie bei Unterstützungsbeginn nicht deklariert hatten und gemäss eigenen Angaben zur Rückzahlung eines Darlehens verwendeten. Daraufhin verfügte die Sozialhilfebehörde die Rückerstattung unrechtmässig erwirkter wirtschaftlicher Sozialhilfe in 99 monatlichen Raten à 15 Prozent des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt. Aus den Erwägungen: 2. 2.1. (...) Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab. Für dessen Bemessung sind im Kanton Luzern grundsätzlich die Skos-Richtlinien wegleitend, wobei der Regierungsrat durch Verordnung Abweichungen von diesen beschliessen kann (§ 31 Abs. 1 Sozialhilfegesetz, SHG; SRL Nr. 892). Für den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe und die Nothilfe an Personen aus dem Asylbereich gelten die §§ 53 Absatz 4, 54 Absatz 4 und 55 SHG (siehe § 31 Abs. 3 SHG). Darauf gestützt regelt der Regierungsrat das Nähere, insbesondere die Art und die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe und die Einzelheiten der Unterbringung, in der Kantonalen Asylverordnung (KAsylV, SRL Nr. 892b). Die Verordnung kommt insbesondere auch für schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, denen gemäss Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 66 ff. Asylgesetz (SR 142.31) in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird, zur Anwendung (§ 53 Abs. 4 SHG in Verbindung mit §§ 1 und 3 Abs. 2 KAsylV). (...) 2.2. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe leitet sich aus der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben ab. Einnahmenseitig werden alle geldwerten Zuflüsse (unter anderem Renten) berücksichtigt, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen. Es wird erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs verwendet wird (sog. Zuflusstheorie, vgl. dazu Skos-Richtlinien D.1, inkl. Erläuterung a und d, mit Verweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2012 vom 10.5.2012 E. 2.2; LGVE 2021 VI Nr. 1). Schulden werden in der Budgetberechnung ausgabenseitig grundsätzlich nicht angerechnet. Die Sozialhilfe orientiert sich am Bedarfsdeckungsprinzip und erbringt nur Leistungen, die auf die konkrete und aktuelle Notlage bezogen sind. Sie richtet keine rückwirkenden Leistungen aus. Nur ausnahmsweise kann die Sozialhilfe Schulden übernehmen, wenn dadurch eine drohende Notlage verhindert wird, so beispielsweise bei Mietzinsausständen (Skos-Richtlinien C.1, Erläuterung b). 2.3. Neben der wirtschaftlichen Sozialhilfe umfasst die individuelle Sozialhilfe auch die persönliche Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 SHG). Persönliche Sozialhilfe wird geleistet durch Information, Beratung und Betreuung, Vermittlung an Institutionen der Sozialhilfe, die unter anderem im Bereich Alter tätig sind, sowie sonstige Dienstleistungen, wie Budgetberatung oder Einkommens- und Vermögensverwaltung (§ 25 SHG). Diese zielt darauf ab, Menschen in belastenden Lebenslagen durch individualisierte Massnahmen zu stabilisieren und zu stärken. Der Anspruch auf persönliche Hilfe ist von den individuellen Umständen abhängig und gewinnt namentlich bei Personen in einer schwierigen persönlichen Lage, bei besonders vulnerablen Personen und im Asylbereich im Sinn einer begleitenden und beratenden Unterstützung erhebliche Bedeutung. Die umfassende Abklärung der persönlichen und sozialen Situation ist dabei Grundlage einer professionellen Sozialhilfe (Individualisierungsprinzip). Die persönliche Hilfe umfasst ein breites, nicht abschliessendes Leistungsspektrum, wie zum Beispiel Budgetberatung und Schuldensanierung (Wizent Guido, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 237 und 573). Dabei kommt der Schuldenberatung in Überschuldungssituationen besondere Wichtigkeit zu. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten übernimmt die Sozialhilfe hier eine stabilisierende Funktion und trägt dazu bei, dass Schuldenspiralen durchbrochen werden. Zu einer minimalen Schuldenberatung gehören die Klärung der Schuldenlage, die Schuldenprävention, die Stabilisierung des Budgets auf dem Existenzminimum mit der Einstellung von Rückzahlungen, eine Basisberatung im Umgang mit Schulden und gegebenenfalls die Vermittlung von spezialisierten Beratungsangeboten (vgl. Grundlagenpapier der Skos, Sozialhilfe, Ursachen und Folgen von Überschuldung, Bern 2025, S. 12, 18 und 22, mit Verweisen; https://skos.ch/publikationen/grundlagenpapiere, abgerufen am 8. Oktober 2025) 2.4. Die hilfebedürftige Person hat über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Ändern sich ihre Verhältnisse, hat sie dies umgehend und unaufgefordert zu melden (§ 7 Abs. 1 SHG). In der Folge ist es Sache der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob die wirtschaftliche Sozialhilfe anzupassen ist (§ 10 SHG). Unterlässt es eine sozialhilfebeziehende Person, der zuständigen Behörde einen meldepflichtigen Sachverhalt mitzuteilen und führt dies dazu,"}