Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid selbst fest, dass eine generelle Zusicherung für die Zukunft, wonach die Kosten für Sportausrüstungen im Rahmen von SIL erstattet werden, diametral dem Sinn und Zweck der SIL widersprechen würde. Diese würden stets ein bestimmtes Leistungsgesuch verlangen und seien nur in Würdigung der konkreten Umstände zuzusprechen. Dem ist beizupflichten. Gleichzeitig ist festzustellen, dass dies auch für den umgekehrten Fall zutrifft: Eine generelle Verweigerung von künftigen SIL ist ebenso wenig zulässig wie die generelle Zusicherung solcher. |