Der GBL beinhaltet Pauschalbeträge und berücksichtigt besondere Bedarfslagen nicht. Die generelle Ablehnung künftiger Kostenübernahmen ohne erneute Prüfung der konkreten persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse stellt einen Verzicht auf die Ausübung des der Behörde bei der Ausrichtung von fördernden SIL zustehenden Ermessens dar, was einer Ermessensunterschreitung gleichkommt. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid selbst fest, dass eine generelle Zusicherung für die Zukunft, wonach die Kosten für Sportausrüstungen im Rahmen von SIL erstattet werden, diametral dem Sinn und Zweck der SIL widersprechen würde.