Damit werden sämtliche Auslagen für Sportausrüstung unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls dem GBL zugeordnet, was eine Prüfung im Rahmen der fördernden SIL ausschliesst. Eine solche generelle Zuordnung widerspricht dem Individualisierungsprinzip und dem Sinn und Zweck der Sozialhilfe, wonach die Unterstützung bedarfsgerecht und den individuellen Verhältnissen der unterstützten Person angepasst zu gewähren ist. Der GBL beinhaltet Pauschalbeträge und berücksichtigt besondere Bedarfslagen nicht.