Die Zusprechung einer solchen Leistung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde und richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Vorinstanz bestätigte mit ihrem Einspracheentscheid, dass künftige Kosten für Sportausrüstung generell nicht mehr durch die Sozialhilfe übernommen werden. Damit werden sämtliche Auslagen für Sportausrüstung unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls dem GBL zugeordnet, was eine Prüfung im Rahmen der fördernden SIL ausschliesst.