(...) 3.4. Es ist unbestritten, dass die Familie der Beschwerdeführenden Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe im Sinn von § 27 Absatz 1 SHG hat. Nach dem Prinzip der Individualisierung (vgl. Ausführungen in E. 3.1.) ist der Bedarf der betroffenen Personen durch Gegenüberstellung der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen für ihren Haushalt zu ermitteln. Zu den Ausgaben gehört der GBL, welcher Ausgaben für Bekleidung, Schuhe, Freizeit und Sport umfasst, über deren Verwendung die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit selbst entscheiden können.