Andererseits ist in Bezug auf das im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsprinzip zu beachten, dass Kinder und Jugendliche aus sozialhilfebeziehenden Haushalten nicht bessergestellt werden als Kinder und Jugendliche aus Familien, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, aber keinen Anspruch auf Unterstützung haben (Skos-Richtlinien A.3. Erläuterungen Bst. c). Vor diesem Hintergrund legt das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe fest, dass für Freizeitaktivitäten pro Kind und Jahr und nach tatsächlichem Aufwand, maximal Fr. 300.–, zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden können (Handbuch Sozialhilfe zu Skos-Richtlinien C.6.4., Bst. i). (...) 3.4.