b, inkl. Erläuterungen Bst. c). Als fördernde SIL kann insbesondere die Übernahme von Kosten für Massnahmen zur sozialen Integration wie beispielsweise für Freizeitaktivitäten von Kindern und Jugendlichen sinnvoll sein. Bei der Prüfung der Kostenübernahme ist einerseits zu berücksichtigen, dass Kinder und Jugendliche einen grundrechtlich garantierten Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben (Art. 11 BV). Zur Förderung dieser Entwicklung trägt auch die soziale Integration respektive Teilhabe bei, die durch sportliche oder andere gemeinschaftliche Aktivitäten ermöglicht wird.