In diesen Konstellationen kommt der entscheidenden Behörde kein oder nur ein enger Ermessensspielraum zu (Skos-Richtlinien C.6.1. Abs. 2 Bst. a, inkl. Erläuterungen Bst. b; Handbuch Sozialhilfe zu Skos-Richtlinien C.6.1. Bst. a). Im Gegensatz dazu kommt der Sozialbehörde bei der Kostenübernahme von fördernden SIL, die darauf abzielen, unterstützte Personen einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel näherzubringen, in der Regel ein relativ grosses Ermessen zu (Skos-Richtlinien C.1. Abs. 2 Bst. b, inkl. Erläuterungen Bst.