Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 409). Der Ermessensspielraum hängt davon ab, ob es sich um eine grundversorgende oder eine fördernde SIL handelt. Grundversorgende SIL decken Kosten wie krankheitsbedingte oder behinderungsbedingte Auslagen, die nicht in jedem unterstützten Haushalt beziehungsweise nur in bestimmten Situationen anfallen. Sie sind grundsätzlich von der Sozialhilfe zu übernehmen, weil sonst die Grundversorgung des Haushaltes infrage gestellt wäre. In diesen Konstellationen kommt der entscheidenden Behörde kein oder nur ein enger Ermessensspielraum zu (Skos-Richtlinien C.6.1. Abs. 2 Bst.