Ihre Ausrichtung liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde (Skos-Richtlinien C.6.1. Abs. 1, inkl. Erläuterungen Bst. a). Diese hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden und ist dabei an die Verfassung gebunden, insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie an die Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses und den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung (vgl. BGE 144 I 70 E. 5, BGE 138 I 305 E. 1.4, BGE 137 V 71 E. 5; Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz.