Sie müssen durch das zuständige Sozialhilfeorgan begründet und verfügt werden (Skos-Richtlinien C.1., inkl. Erläuterungen Bst. a). 3.2. Der GBL in Privathaushalten umfasst Ausgabenpositionen namentlich für Bekleidung, Schuhe, Bildung, Freizeit, Sport und Unterhaltung und wird pauschal nach der Anzahl der Personen im gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt. Die Pauschalbeträge ermöglichen den unterstützten Personen, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und frei zu entscheiden, wie sie die erhaltene Pauschale auf die einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen verwenden (Skos-Richtlinien C.3.1., inkl. Erläuterungen Bst. a und c).