Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab, für dessen Bemessung die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe wegleitend sind (Skos-Richtlinien); vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen (§ 31 Abs. 1 SHG). Das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe bezweckt die einheitliche Anwendung der Skos-Richtlinien im Kanton Luzern und dient den Behörden der Sozialhilfe im Kanton Luzern als Praxishilfe. Nach dem Prinzip der Individualisierung werden Hilfeleistungen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens und der rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst (Skos-Richtlinien A.3. Abs. 3).