Die Sozialabteilung verfügte, dass die Kosten für die beantragte Fussballausrüstung letztmalig übernommen werden. Künftig würden solche Auslagen jedoch nicht mehr von der Sozialhilfe übernommen, weil die Kosten für Sportausrüstung durch den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) gedeckt seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat ab. In der Folge erhoben A und ihr Ehemann B Verwaltungsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 3.1. (...) Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab, für dessen Bemessung die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe wegleitend sind (Skos-Richtlinien);