Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kinder und Jugendliche einen grundrechtlich garantierten Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben (Art. 11 BV). Zur Förderung dieser Entwicklung trägt auch die soziale Integration bei, die durch sportliche oder andere gemeinschaftliche Aktivitäten, beispielsweise in einem Sportverein, ermöglicht wird. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A ersuchte um Übernahme der Kosten für die Fussballausrüstung ihres minderjährigen Sohns im Rahmen der Sozialhilfe. Die Sozialabteilung verfügte, dass die Kosten für die beantragte Fussballausrüstung letztmalig übernommen werden.