Eine generelle Zusicherung oder generelle Verweigerung, künftig gewisse Kosten als SIL zu übernehmen, stellt einen Verzicht auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens dar, was einer Ermessensunterschreitung gleichkommt. Insbesondere die Übernahmen von Kosten für Freizeitaktivitäten von Kindern und Jugendlichen können als fördernde SIL gelten und sind im Einzelfall zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kinder und Jugendliche einen grundrechtlich garantierten Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben (Art. 11 BV).