{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2025-2_2025-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11100", "Checksum": "36cac7f01f68a651b52eaaf58ca18897"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2025 2", "2025 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 24.09.2025 GSD 2025 2 (2025 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 24.09.2025 GSD 2025 2 (2025 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 24.09.2025 GSD 2025 2 (2025 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Über die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen (SIL) hat die Behörde im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. 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Eine generelle Zusicherung oder generelle Verweigerung, künftig gewisse Kosten als SIL zu übernehmen, stellt einen Verzicht auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens dar, was einer Ermessensunterschreitung gleichkommt.\r\nInsbesondere die Übernahmen von Kosten für Freizeitaktivitäten von Kindern und Jugendlichen können als fördernde SIL gelten und sind im Einzelfall zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kinder und Jugendliche einen grundrechtlich garantierten Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben (Art. 11 BV). Zur Förderung dieser Entwicklung trägt auch die soziale Integration bei, die durch sportliche oder andere gemeinschaftliche Aktivitäten, beispielsweise in einem Sportverein, ermöglicht wird. | Art. 11 BV; § 31 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe\n\n ihrer Entwicklung haben (Art. 11 BV). Zur Förderung dieser Entwicklung trägt auch die soziale Integration respektive Teilhabe bei, die durch sportliche oder andere gemeinschaftliche Aktivitäten ermöglicht wird. Der Mitgliedschaft in Sportvereinen ist dabei laut einer Studie zur materiellen Situation von Kindern und Jugendlichen in der Sozialhilfe eine hohe Priorität beizumessen (Dominic Höglinger/Caroline Heusser/Patrice Sager, Die materielle Situation von Kindern und Jugendlichen in der Sozialhilfe, Bern 2024, S. 27 und S. 53 f.; www.skos.ch September 2025). Andererseits ist in Bezug auf das im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsprinzip zu beachten, dass Kinder und Jugendliche aus sozialhilfebeziehenden Haushalten nicht bessergestellt werden als Kinder und Jugendliche aus Familien, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, aber keinen Anspruch auf Unterstützung haben (Skos-Richtlinien A.3. Erläuterungen Bst. c). Vor diesem Hintergrund legt das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe fest, dass für Freizeitaktivitäten pro Kind und Jahr und nach tatsächlichem Aufwand, maximal Fr. 300.–, zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden können (Handbuch Sozialhilfe zu Skos-Richtlinien C.6.4., Bst. i). (...) 3.4. Es ist unbestritten, dass die Familie der Beschwerdeführenden Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe im Sinn von § 27 Absatz 1 SHG hat. Nach dem Prinzip der Individualisierung (vgl. Ausführungen in E. 3.1.) ist der Bedarf der betroffenen Personen durch Gegenüberstellung der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen für ihren Haushalt zu ermitteln. Zu den Ausgaben gehört der GBL, welcher Ausgaben für Bekleidung, Schuhe, Freizeit und Sport umfasst, über deren Verwendung die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit selbst entscheiden können. Darüber hinaus können auf der Ausgabenseite auch SIL erfasst werden, also zum Beispiel zusätzliche Kosten für Freizeitaktivitäten von Kindern und Jugendlichen (fördernde SIL), die bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 300.– pro Kind und Jahr von der Sozialhilfe übernommen werden. Die Zusprechung einer solchen Leistung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde und richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Vorinstanz bestätigte mit ihrem Einspracheentscheid, dass künftige Kosten für Sportausrüstung generell nicht mehr durch die Sozialhilfe übernommen werden. Damit werden sämtliche Auslagen für Sportausrüstung unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls dem GBL zugeordnet, was eine Prüfung im Rahmen der fördernden SIL ausschliesst. Eine solche generelle Zuordnung widerspricht dem Individualisierungsprinzip und dem Sinn und Zweck der Sozialhilfe, wonach die Unterstützung bedarfsgerecht und den individuellen Verhältnissen der unterstützten Person angepasst zu gewähren ist. Der GBL beinhaltet Pauschalbeträge und berücksichtigt besondere Bedarfslagen nicht. Die generelle Ablehnung künftiger Kostenübernahmen ohne erneute Prüfung der konkreten persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse stellt einen Verzicht auf die Ausübung des der Behörde bei der Ausrichtung von fördernden SIL zustehenden Ermessens dar, was einer Ermessensunterschreitung gleichkommt. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid selbst fest, dass eine generelle Zusicherung für die Zukunft, wonach die Kosten für Sportausrüstungen im Rahmen von SIL erstattet werden, diametral dem Sinn und Zweck der SIL widersprechen würde. Diese würden stets ein bestimmtes Leistungsgesuch verlangen und seien nur in Würdigung der konkreten Umstände zuzusprechen. Dem ist beizupflichten. Gleichzeitig ist festzustellen, dass dies auch für den umgekehrten Fall zutrifft: Eine generelle Verweigerung von künftigen SIL ist ebenso wenig zulässig wie die generelle Zusicherung solcher. |"}