Somit ist auch die Voraussetzung gemäss § 18 SEV, dass keine vom Kanton Luzern anerkannte soziale Einrichtung eine vergleichbare Leistung erbringt, vorliegend sinngemäss als erfüllt zu betrachten. (…) Vor diesem Hintergrund ist auf den Unterstützungswohnsitz der Geschwister abzustellen, welcher sich in der Gemeinde Z im Kanton Luzern befindet. Folglich hat die Abgeltung der Leistungen der ausserkantonalen Organisation C gestützt auf § 29 Abs. 2 SEG nach den Regeln des SEG zu erfolgen. (…) |