Die Geschwister sind seit 2017 in der Pflegefamilie F platziert und die Vorinstanz hatte vor diesen Platzierungen die entsprechende Kostenübernahmegarantie erteilt. Es ist unbestritten, dass eine Änderung des Betreuungsverhältnisses bzw. eine Umplatzierung dem Schutz des Kindeswohls zuwiderlaufen würde. Folglich kommt eine andere Platzierung der Geschwister als jene in der Pflegefamilie F, welche ausschliesslich von der ausserkantonalen Organisation C begleitet wird, aktuell nicht in Frage. Somit ist auch die Voraussetzung gemäss § 18 SEV, dass keine vom Kanton Luzern anerkannte soziale Einrichtung eine vergleichbare Leistung erbringt, vorliegend sinngemäss als erfüllt zu betrachten.