Unbestritten ist, dass vorliegend die für die Leistungsabgeltung ausserkantonaler Einrichtungen erforderliche Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit der Platzierung gemäss § 18 SEV erfüllt sind. Wie bereits ausgeführt, unterstehen die Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege nicht (mehr) der IVSE. Ebenso steht fest, dass die Vermittlung dieser Platzierungen ausschliesslich durch die Organisation C, einen ausserkantonalen Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege, gewährleistet werden kann. Die Geschwister sind seit 2017 in der Pflegefamilie F platziert und die Vorinstanz hatte vor diesen Platzierungen die entsprechende Kostenübernahmegarantie erteilt.