In dieser Zeit wurden die beiden Ausnahmebestimmungen § 29 Abs. 2 sowie § 32a SEG im Rahmen der Gesetzesrevision von 2019 eingeführt. Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Platzierung durch ausserkantonale Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege sowie die Entlastung der Unterstützungsgemeinden wurden im Zuge der Beratungen der Gesetzesvorlage mehrfach thematisiert, wobei die Organisation C namentlich erwähnt wurde. Unbestritten ist, dass vorliegend die für die Leistungsabgeltung ausserkantonaler Einrichtungen erforderliche Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit der Platzierung gemäss § 18 SEV erfüllt sind.