Zum Zeitpunkt der Platzierungen lag eine bedarfsgerechte Unterbringung bei einer Familie vor, welche durch eine ausserkantonale Dienstleistungsanbieterin in der Familienpflege vermittelt wurde. Es ist hervorzuheben, dass die Pflegefamilie F über eine entsprechende Bewilligung der Gemeinde Z gemäss Art. 4 ff. PAVO in Verbindung mit § 1 der kantonalen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern verfügt und somit einzig die Organisation C als ausserkantonale Einrichtung mit Sitz im Kanton Bern zu qualifizieren ist. Mittlerweile sind die Geschwister seit acht Jahren bei der Pflegefamilie F platziert.