Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Anwendbarkeit von § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 32a SEG stets den spezifischen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist. (…) 3.5.2 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Geschwister zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Kostenübernahmegarantie und entsprechenden Platzierungen im Jahr 2017 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Z hatten. Die Organisation C, welche als Dienstleistungsanbieterin in der Familienpflege agiert, hat ihren Sitz im Kanton Bern, vermittelt jedoch Platzierungen in Pflegefamilien im Kanton Luzern.