Es entspricht demnach der Zielsetzung dieser Bestimmungen, dass im Einzelfall zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Platzierung und letztlich im Sinn des Kindeswohls die Abgeltung von ausserkantonalen Platzierungen gemäss den Grundsätzen des SEG erfolgen soll. Es erscheint daher sachlich naheliegend, dass in diesem Zusammenhang auch auf den Unterstützungswohnsitz abzustellen ist.