SEG gemeinsam tragen. Gleichzeitig wurde § 29 Abs. 2 SEG geschaffen, um in Ausnahmefällen zum Wohl der betreuungsbedürftigen Person die Platzierung in einer besonders geeigneten ausserkantonalen Einrichtung zu ermöglichen, welche nicht der IVSE, jedoch der Aufsicht eines anderen Kantons untersteht (vgl. Kantonsratsprotokoll vom 9. September 2019 zu B 171, S. 4). Es entspricht demnach der Zielsetzung dieser Bestimmungen, dass im Einzelfall zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Platzierung und letztlich im Sinn des Kindeswohls die Abgeltung von ausserkantonalen Platzierungen gemäss den Grundsätzen des SEG erfolgen soll.