Wie oben dargelegt, soll mit dem neu eingeführten § 32a SEG hinsichtlich der Abgeltung der Leistungen im gesamten Bereich der Pflegefamilien auf den Unterstützungswohnsitz abgestellt werden. Ziel dieser Regelung ist es, zu gewährleisten, dass eine Gemeinde nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die Abgeltung dieser Leistungen nicht der IVSE untersteht, für die hohen Kosten der Platzierung mittels wirtschaftlicher Sozialhilfe aufkommen muss, sondern dass der Kanton und die Gemeinden diese Kosten gemäss §§ 27 ff. SEG gemeinsam tragen.