SEG und § 32a SEG wurden bei der letzten Gesetzesrevision als Ausnahmebestimmungen eingeführt, um eine bedarfsgerechte Platzierung und sachgerechte Finanzierung zu ermöglichen. Dies führt zum Ergebnis, dass im Fall einer Platzierung in einer ausserkantonalen Pflegefamilie, welche einem ausserkantonalen Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege angeschlossen ist, die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 SEG und des § 32a SEG in Verbindung miteinander auszulegen und anzuwenden sind. Wie oben dargelegt, soll mit dem neu eingeführten § 32a SEG hinsichtlich der Abgeltung der Leistungen im gesamten Bereich der Pflegefamilien auf den Unterstützungswohnsitz abgestellt werden.