Ob § 29 Abs. 2 SEG einzig auf den zivilrechtlichen Wohnsitz der betreuungsbedürftigen Person abstellt, oder auch auf deren Unterstützungswohnsitz abstellen kann, ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung unter Einbezug der historischen, der systematischen und der teleologischen Auslegungsmethoden zu bestimmen. § 29 Abs. 2 SEG und § 32a SEG wurden bei der letzten Gesetzesrevision als Ausnahmebestimmungen eingeführt, um eine bedarfsgerechte Platzierung und sachgerechte Finanzierung zu ermöglichen.