Zur Sicherstellung der Finanzierung und Gewährleistung der Rechtssicherheit ist die Kostenübernahmegarantie, wie oben bereits aufgezeigt, in der Regel vor dem Eintritt oder der Einweisung der betreuungsbedürftigen Person bei der Vorinstanz einzuholen (vgl. Erwägung 3.2.1.). Wird diese nicht erteilt, obliegt es den verantwortlichen Personen und Stellen, eine alternative Platzierung zu prüfen. 3.4.2 Ob § 29 Abs. 2