Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Platzierungskosten einer ausserkantonalen Einrichtung übernommen werden, wenn die betroffene Person ebenso gut in einer innerkantonalen Einrichtung untergebracht werden könnte. Dabei dürfen nicht Kostenüberlegungen im Vordergrund stehen. Vielmehr gilt es, die Interessen der betreuungsbedürftigen Person und insbesondere das Kindeswohl zu wahren (vgl. § 21 SEG). Zur Sicherstellung der Finanzierung und Gewährleistung der Rechtssicherheit ist die Kostenübernahmegarantie, wie oben bereits aufgezeigt, in der Regel vor dem Eintritt oder der Einweisung der betreuungsbedürftigen Person bei der Vorinstanz einzuholen (vgl. Erwägung 3.2.1.).