Sofern die Einrichtung einer öffentlichen Aufsicht untersteht, nach den Bestimmungen des Standortkantons anerkannte Dienste erbringt, im Kanton Luzern keine vergleichbaren Leistungen angeboten werden und keine passende IVSE-Einrichtung besteht sowie die Eignung, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Massnahme nachgewiesen sind, ist gemäss § 18 SEV eine Abgeltung von ausserkantonalen Einrichtungen gemäss SEG möglich. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Platzierungskosten einer ausserkantonalen Einrichtung übernommen werden, wenn die betroffene Person ebenso gut in einer innerkantonalen Einrichtung untergebracht werden könnte.