In der Verordnung hat der Regierungsrat sodann die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Leistungen für soziale Einrichtungen gemäss § 29 Abs. 2 SEG, welche nicht dem interkantonalen Recht unterstehen, abgegolten werden können. Sofern die Einrichtung einer öffentlichen Aufsicht untersteht, nach den Bestimmungen des Standortkantons anerkannte Dienste erbringt, im Kanton Luzern keine vergleichbaren Leistungen angeboten werden und keine passende IVSE-Einrichtung besteht sowie die Eignung, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Massnahme nachgewiesen sind, ist gemäss § 18 SEV eine Abgeltung von ausserkantonalen Einrichtungen gemäss SEG möglich.