So seien in der Praxis rund 30 Prozent der Luzerner Kinder in ausserkantonalen Pflegefamilien untergebracht (Botschaft B 171, S. 63). In der Verordnung hat der Regierungsrat sodann die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Leistungen für soziale Einrichtungen gemäss § 29 Abs. 2 SEG, welche nicht dem interkantonalen Recht unterstehen, abgegolten werden können.