In der Botschaft B 171 führte der Regierungsrat dazu aus, dass er mit der neuen Bestimmung in § 29 Abs. 2 SEG zielführende Lösungen aufgrund der besonderen Situation von Einzelfällen ermöglichen wolle. Es handle sich um Ausnahmesituationen für Platzierungen in besonders geeigneten ausserkantonalen Einrichtungen, die im Standortkanton einer entsprechenden Aufsicht unterstellt seien und für die es keine IVSE-anerkannte Alternative gebe. Dies könne beispielsweise die Aufnahme von Kindern in Pflegefamilien, die nicht mehr IVSE-anerkannt sind, betreffen. So seien in der Praxis rund 30 Prozent der Luzerner Kinder in ausserkantonalen Pflegefamilien untergebracht (Botschaft B 171, S. 63).