SEG können im Einzelfall auch Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen und damit auch von Dienstleistungsanbietern in der Familienpflege abgegolten werden, die nicht dem interkantonalen Recht unterstehen. Auch diese Bestimmung wurde mit der per 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Teilrevision des SEG neu eingeführt. In der Botschaft B 171 führte der Regierungsrat dazu aus, dass er mit der neuen Bestimmung in § 29 Abs. 2 SEG zielführende Lösungen aufgrund der besonderen Situation von Einzelfällen ermöglichen wolle.