Auch befindet sich der Wohnsitz der Pflegefamilie F, wo die Geschwister platziert sind, in der Gemeinde Z. Die Pflegefamilie F verfügt über eine entsprechende Bewilligung der Gemeinde Z gemäss Art. 4 ff. der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338) in Verbindung mit § 1 der kantonalen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 25. September 2001 (SRL Nr. 204). Der Standort der Organisation C, welche die Platzierungen bei der Pflegefamilie F vermittelte und das Pflegeverhältnis begleitet, befindet sich jedoch im Kanton Bern und verfügt über eine Anerkennung des Kantonalen Jugendamtes des Kantons Bern.