Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich, dass der entsprechende Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege im Kanton Luzern anerkannt ist. Es ist vorliegend unbestritten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Geschwister im Juni 2017 infolge Umzugs der sorgeberechtigten Mutter von der Gemeinde Z in die Gemeinde Y im Kanton Bern verlagerte. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Unterstützungswohnsitz der Kinder im Sinn von § 32a SEG weiterhin in Z und damit in einer Gemeinde des Kantons Luzern liegt (Art. 7 ZUG). Auch befindet sich der Wohnsitz der Pflegefamilie F, wo die Geschwister platziert sind, in der Gemeinde Z.